AGBs

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Allgemeine Geschäftsbedingungen der AB-Lohnservice Anna Beermann für die Erstellung der lfd.
Lohn- und Gehaltsabrechnung(en)
§ 1 Allgemeines
Die nachstehenden Bedingungen werden durch Einbeziehung Bestandteil aller Verträge mit
gewerblich oder freiberuflich tätigen Auftraggebern* über Dienstleistungen der AB-Lohnservice
Anna Beermann (im Folgenden: AB-Lohnservice). Über Änderungen oder Ergänzungen ihrer
allgemeinen Geschäftsbedingungen wird der AB-Lohnservice den jeweiligen Auftraggeber* in
Kenntnis setzen.

§ 2 Vertragsabschluss
Das Vertragsverhältnis kommt mit der Unterzeichnung einer schriftlichen Auftragsbestätigung
durch beide Vertragsparteien zustande. Einseitig erteilte Aufträge werden erst mit schriftlicher
Auftragsbestätigung durch den AB-Lohnservice verbindlich.

§ 3 Vertragsgegenstand
Der Gegenstand der vom AB-Lohnservice zu erbringenden Dienstleistungen ergibt sich aus dem
zugrundeliegenden schriftlichen Auftrag und der schriftlichen Auftragsbestätigung.
Der AB- Lohnservice erbringt Leistungen im Rahmen des § 6 Ziffer 4 STBerG und übt darüber
hinaus keine steuer- oder rechtsberatenden Tätigkeiten aus. Der AB-Lohnservice übernimmt
nicht, auch nicht teilweise, die Personalverwaltung für den Auftraggeber*, der für diese
ausschließlich verantwortlich bleibt. Der AB-Lohnservice erfasst, speichert, verarbeitet und nutzt
die vom Auftraggeber* übermittelten Daten ausschließlich im Rahmen des erteilten Auftrages und
im alleinigen Auftrag des Auftraggebers*, der für die Einhaltung der gesetzlichen
Aufbewahrungsfristen verantwortlich ist.

§ 4 Mitwirkung des Auftraggebers*
Der Auftraggeber* ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit dies zur ordnungsgemäßen Ausführung
des Auftrages erforderlich ist. Er hat insbesondere auf eigene Kosten alle für die Ausführung des
Auftrages notwendigen Daten, Unterlagen und Informationen vollständig und rechtzeitig zu
überlassen. Dies gilt entsprechend für alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des
Auftrages ersichtlich von Bedeutung sind. Soweit der AB-Lohnservice zur Erfassung von Stamm
und Bewegungsdaten Formulare vergibt, hat der Auftraggeber* diese zu verwenden. Der
Auftraggeber* versichert, dass alle dem AB-Lohnservice übermittelten Daten und Informationen,
insbesondere die mitgeteilten Vertragswerte, richtig sind. Der Auftraggeber* hat dem AB-Lohnservice
die erforderlichen Daten vollständig und rechtzeitig vor dem im Vertrag vereinbarten
Abrechnungstermin zur Verfügung zu stellen. Dabei sind vom Gesetzgeber vorgeschriebene
Fristen ausschließlich vom Auftraggeber* zu berücksichtigen und einzukalkulieren. Zusätzlicher
Aufwand, der dem AG-Lohnservice durch fehlerhafte, unvollständige oder verspätete Überlassung
von Unterlagen, Daten oder sonstigen Informationen entsteht, ist vom Auftraggeber* gesondert
mit dem Stundensatz von 55,00 € zzgl. MwSt. zu vergüten. Ist vertraglich eine selbstständige
Erfassung und Übermittlung von Daten durch den Auftraggeber* vereinbart, ist für die richtige
Datenerfassung und die richtige Übermittlung der Auftraggeber* verantwortlich. Dies gilt auch,
wenn der Auftraggeber* die Datenerfassung mit einer durch den AB-Lohnservice zur Verfügung
gestellten Software durchführt und auch, wenn der AB-Lohnservice die Daten nach Übermittlung
in die eigene Datenerfassung integriert.

§ 5 Leistungsfristen / Übergabe
Fällt der Termin zur Abgabe der durch den AB-Lohnservice geschuldeten Leistung auf einen
Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so verlängert sich die Abgabefrist bis zum
nächstfolgenden Arbeitstag. Fällt der Termin zur Übergabe von Daten, Unterlagen oder sonstigen
Informationen an den AB-Lohnservice auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so
gilt der vorangehende Arbeitstag als Übergabetermin. Die Übergabe der Abrechnungen erfolgt auf
elektronischem Weg (Arbeitgeberportal) oder per E-Mail (gezippt, verschlüsselt).

§ 6 Gewährleistung
Der AB-Lohnservice verpflichtet sich, alle Leistungen nach den Grundsätzen einer
ordnungsgemäßen Berufsausübung, frei von Mängeln, zu erbringen. Bei dennoch auftretenden
Mängeln gelten die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 633 bis 638 BGB. Der Auftraggeber* hat
dem AB-Lohnservice grundsätzlich zunächst die Möglichkeit der Nachbesserung innerhalb
angemessener Frist einzuräumen. Der Auftraggeber* ist verpflichtet, evtl. Mängel unverzüglich
nach ihrer Feststellung dem AB-Lohnservice anzuzeigen und soweit erforderlich an der
Mängelbeseitigung mitzuwirken. Kommt der AB-Lohnservice seiner Nachbesserungspflicht
unverzüglich nach, ist der Auftraggeber* zur Zurückbehaltung der bereits abgerechneten
Vergütung nicht berechtigt.

§ 7 Haftung
Der AB-Lohnservice haftet grundsätzlich für eigenes sowie für das Verschulden ihrer gesetzlichen
Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Die
Höhe des Schadens ist auf die Schäden begrenzt, die aufgrund der jeweiligen vertraglichen
Vereinbarungen typisch oder vorhersehbar sind. Ausgeschlossen sind jedoch
Schadensersatzansprüche des Auftraggebers* aus Vertragspflichtverletzung, Verschulden bei
Vertragshandlungen und unerlaubter Handlung, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit des AB-Lohnservice, eines seiner gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder
Erfüllungsgehilfen. Die Haftung für Personenschäden bleibt in jedem Fall unberührt. Für
Leistungsstörungen infolge höherer Gewalt, gleichstehend Arbeitskämpfe, unvorhersehbare
Betriebsstörungen, unvermeidbare Rohstoffverknappungen sowie sonstige nicht vom AB-Lohnservice
zu vertretende, unvorhersehbare, unvermeidbare und außergewöhnliche
betriebsfremde Ereignisse ist die Haftung ausgeschlossen.

§ 8 Mitwirkung Dritter
Der AB-Lohnservice ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrages fachkundige Dritte sowie
datenverarbeitende Unternehmen heranzuziehen, für die die Geheimhaltungs- und
Datenschutzbestimmungen nach Maßgabe von § 9 gleichermaßen gelten.

§ 9 Geheimhaltung / Datenschutz
Der AB-Lohnservice verpflichtet sich, über alle Daten und Tatsachen, die im Rahmen des
Vertragsverhältnisses bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren und Daten des
Auftraggebers*, nur soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist, zu erfassen, zu speichern
und zu verarbeiten. Eine Weitergabe von Daten und sonstigen Informationen an Dritte erfolgt
nicht, es sei denn, die Weitergabe ist zur Erreichung des Vertragszweckes erforderlich oder
aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung zwingend. Der Auftraggeber* kann den AB-Lohnservice
jederzeit von der Verschwiegenheitspflicht entbinden. Der AB-Lohnservice gewährleistet die
Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Datenschutzbestimmungen nach dem
Bundesdatenschutzgesetz sowie der DSGVO und schafft hierfür die nach dem jeweiligen Stand
der Technik erforderlichen technisch-organisatorischen Voraussetzungen. Sämtliche Mitarbeiter
vom AB-Lohnservice, welche Zugang zu den Daten der Auftraggeber* haben, sind in ihren
Arbeitsverträgen zur Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht und des Datenschutzes verpflichtet.
Der Auftraggeber* versichert, die nach dem Bundesdatenschutzgesetz und der DSGVO
erforderlichen Einwilligungen zur Übermittlung personenbezogener Lohnabrechnungsdaten an
den AB-Lohnservice von den betreffenden Personen zuvor eingeholt zu haben. Für die
Datenübermittlung an den AB-Lohnservice ist der Auftraggeber* verantwortlich. Der Auftraggeber*
ist berechtigt, jederzeit die Herausgabe der übermittelten personenbezogenen Daten zu
verlangen. Soweit dem Herausgabeverlangen ein nicht unerheblicher Zeitaufwand gegenübersteht
und die Herausgabe nicht mit der Beendigung des Vertrages durch Vertragsablauf oder
Kündigung im Zusammenhang steht, ist dem AB-Lohnservice der so entstandene Aufwand mit
einem Stundensatz von 45,00 € zzgl. MwSt. zu vergüten. Die Verschwiegenheitspflicht vom AB-Lohnservice
besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen
erforderlich ist. Der AB-Lohnservice ist insbesondere gegenüber der
Vermögensschadenhaftpflichtversicherung von ihrer Verschwiegenheitsverpflichtung befreit,
soweit der AB-Lohnservice nach den Versicherungsbedingungen zur Information und Mitwirkung
verpflichtet ist. Die Verschwiegenheitsverpflichtung vom AB-Lohnservice gilt über die Beendigung
des jeweiligen Vertragsverhältnisses hinaus.

§ 10 Preise / Zahlungsbedingungen
Die Preise für die vom AB-Lohnservice zu erbringenden Leistungen bestimmen sich nach dem
schriftlichen Auftrag und der diesem zu Grunde liegenden Preisliste bzw. Auftragsbestätigung. Die
bei Vertragsabschluss gültige Preisliste bzw. Auftragsbestätigung gilt in jedem Fall für mindestens
12 Monate ab Vertragsbeginn. Alle in den Preislisten, Angeboten und Verträgen enthaltenen Preise
sind Nettopreise, zu denen die jeweils gültige Umsatzsteuer hinzukommt. Zusätzliche Arbeiten,
auch Personalkostenjahresplanungen, werden mit einem Stundensatz in Höhe von 55,00 € Netto
berechnet. Der AB-Lohnservice stellt die von ihr erbrachten Leistungen am Tage der
Leistungserbringung in Rechnung. Der Rechnungsbetrag ist ohne Abzug binnen 7 Kalendertagen
ab Rechnungsdatum zur Zahlung durch den Auftraggeber* fällig. Bei verspäteter Zahlung durch
den Auftraggeber* (Zahlungsverzug) ist der AB-Lohnservice berechtigt, die beauftragten
Abrechnungen bis zum vollständigen Zahlungsausgleich zurückzubehalten. Für jede
außergerichtliche Mahnung schuldet der Auftraggeber* eine Mahngebühr von 8,00 € für die 1.
Mahnung, sowie 10,00 € für die 2. Mahnung. Bei Rücklastschrift trägt der Auftraggeber* die
anfallenden Bankgebühren. Die Verzugszinsen richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen
(8 % über dem Basiszinssatz p. a.).

§ 11 Vertragsdauer / Kündigung
Der Vertrag kann von jeder Vertragspartei erstmalig zum Ablauf des ersten Vertragsjahres – unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten – gekündigt werden. Danach ist der Vertrag
jeweils mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende kündbar. Die Kündigung hat in Schriftform,
z.B. per Email, zu erfolgen. Der Vertrag endet nicht durch Tod, durch Eintritt der
Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers* oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung.
Die Kündigung bedarf der Schriftform. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem
Grund bleibt unberührt. Sofern der Auftraggeber* während der Laufzeit des Vertrages dem
AB-Lohnservice keine Daten zur Verfügung stellt und aus diesem Grund keine Abrechnungen erstellt
werden, kann der AB-Lohnservice für die Restlaufzeit des Vertrages auf der Grundlage der
mitgeteilten Arbeitnehmerzahl der letzten 12 Monate im Mittel, gerechnet ab dem ersten Monat
ohne mitgeteilte Daten, 60 % der Vergütung ohne weiteren Nachweis als pauschalierten
Schadenersatz abrechnen, es sei denn, der Auftraggeber* kann nachweisen, dass der
AB-Lohnservice kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Nach Beendigung des
Vertrages und Erledigung evtl. anfallender Abschlussarbeiten ist der AB-Lohnservice in jedem Fall
berechtigt, die Herausgabe der für den Auftraggeber* erstellten Daten (für die Übergabe an den
nächsten Dienstleister) zu verweigern, bis sämtliche fälligen Kosten beglichen sind.

§ 12 Gerichtsstand
Ist der Auftraggeber* Kaufmann, so wird als Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien
Ravensburg vereinbart. Der AB-Lohnservice bleibt dennoch berechtigt, Ansprüche auch am Sitz
des Auftraggebers* gerichtlich geltend zu machen. Es gilt ausschließlich das Recht der
Bundesrepublik Deutschland.

Leistungs- und Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Anbieters.

Stand 04.2024
*Der Einfachheit halber wird in diesem Text die männliche Form verwendet, die weibliche sowie
die neutrale Form sind selbstverständlich eingeschlossen.